Anliegerverpflichtung in Heidelberg
Anliegerinnen und Anliegern obliegen in Heidelberg eine Gehwegreinigungspflicht, sowie eine Räum- und Streupflicht vor Ihren Grundstücken.
Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht der Anliegerinnen und Anlieger gilt bei Schnee und Glätte werktags von sieben Uhr morgens bis 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen von acht Uhr morgens bis 21 Uhr abends.
Der Schnee muss so an den Gehwegrand geschoben werden, dass die Benutzung der Gehwege gewährleistet ist. Das Überqueren der Straße, insbesondere an Kreuzungen, muss möglich sein. Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen. Davon betroffen sind auch die Eckgrundstücke.
Bei Straßen, in denen es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg gibt, sind die Anliegerinnen und Anlieger deren Grundstücke an den Gehweg angrenzen, zur Räumung und Streuung verpflichtet.
Ebenfalls von der Räum- und Streupflicht erfasst sind Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von zwei Metern, Parkflächen, Bänke, Bepflanzungen oder Ähnliches, die nahezu bis zur Grundstücksgrenze reichen, sowie Fuß- und Treppenwege oder gemeinsame Rad- und Gehwege.
Straßen ohne Gehwege
Bei Straßen ohne Gehwege richtet sich die Räumpflicht nach den Hausnummern. Im ungeraden Kalenderjahr sind Anliegerinnen und Anlieger der ungeraden Hausnummern, im geraden Kalenderjahr die Anliegerinnen und Anlieger der geraden Hausnummern zur Räumung verpflichtet. Auf der jeweiligen Straßenseite ist dann eine Fläche am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen
Welche Streumittel dürfen verwendet werden?
Gestreut werden darf generell nur mit sogenanntem abstumpfendem Material, zum Beispiel Sand oder Split. Auch Taumittel, wie Salze oder salzähnliche Stoffe, dürfen verwendet werden.
- bei Eisregen, Reifglätte oder überfrierender Nässe
- bis maximal 20 Gramm des Mittels pro Quadratmeter
- wenn sichergestellt ist, dass die Mittel nicht in den Wurzelbereich von Pflanzen gelangen können
Außerdem dürfen auch Gefahrenstellen, wie Treppen, Rampen oder Gefällstrecken, mit einem Gemisch aus Salz und Sand oder Splitt gestreut werden. Auch hier gelten enge Regeln:
- das Streuen muss für eine gefahrlose Begehbarkeit erforderlich sein
- der Salzanteil im Gemisch darf maximal ein Drittel betragen
- der Einsatz ist verboten, wenn das Salz in Wurzelbereiche von Pflanzen gelangen könnte
Gehwegreinigungspflicht
Der Gehweg vor dem eigenen Grundstück ist regelmäßig zu reinigen. Von dieser Pflicht sind nur bestimmte, stark frequentierte Straßen oder der stark besuchte Fußgängerbereich ausgenommen. Diese sind in der Anlage zur Gehwegreinigungsgebührensatzung aufgeführt.
Wer ist für die Reinigung zuständig?
Verantwortlich für die Reinigung dieser Bereiche sind die Anliegerinnen und Anlieger, beziehungsweise die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks, an dem die Straße liegt.
Wie muss gereinigt werden?
Die Wege müssen frei von Abfällen, Schmutz, Unkraut, Hundekot oder Laub sein. Im Einzelnen bestimmt sich das Sauberkeitsniveau nach den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs und der öffentlichen Ordnung. Straßenkehricht ist über den eigenen Restabfallbehälter zu entsorgen.
Wohin mit Laub?
Auch Laub muss von den Anliegerinnen und Anliegern entfernt werden. Das Laub kann über den eigenen Bioabfallbehälter entsorgt werden. Es darf nicht auf die Straße gekehrt werden. Wenn der Bioabfallbehälter nicht ausreicht, können Laubsäcke an den Verkaufsstellen im Stadtgebiet erworben werden. Andere Abfallsäcke werden von der Müllabfuhr nicht mitgenommen.