Anliegerverpflichtung in Heidelberg
Anliegerinnen und Anliegern obliegen in Heidelberg eine Gehwegreinigungspflicht, sowie eine Räum- und Streupflicht vor Ihren Grundstücken.
Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht der Anliegerinnen und Anlieger gilt bei Schnee und Glätte werktags von sieben Uhr morgens bis 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen von acht Uhr morgens bis 21 Uhr abends.
Der Schnee muss so an den Gehwegrand geschoben werden, dass die Benutzung der Gehwege gewährleistet ist. Das Überqueren der Straße, insbesondere an Kreuzungen, muss möglich sein. Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen. Davon betroffen sind auch die Eckgrundstücke.
Bei Straßen, in denen es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg gibt, sind die Anliegerinnen und Anlieger deren Grundstücke an den Gehweg angrenzen, zur Räumung und Streuung verpflichtet.
Ebenfalls von der Räum- und Streupflicht erfasst sind Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von zwei Metern, Parkflächen, Bänke, Bepflanzungen oder Ähnliches, die nahezu bis zur Grundstücksgrenze reichen, sowie Fuß- und Treppenwege oder gemeinsame Rad- und Gehwege.
